Statuten Verein das ANDERE Lager

An der Gründungsversammlung vom 31. März 2017 wurden folgende Vereinsstatuten verabschiedet:

1. Name und Sitz

Unter dem Namen „Verein DAS ANDERE LAGER“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Solothurn. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.


2. 
Ziel und Zweck

Der Verein bezweckt die regelmässige Planung und Durchführung von Lager für Jugendliche ab dem Oberstufenalter – 27 Jahre aus dem Kanton Solothurn mit und ohne Beeinträchtigung.

Über Ausnahmeregelungen, die von Ziffer 1 abweichen, entscheidet der Vorstand.

Oberstes Ziel ist es, einen Rahmen zu schaffen, in dem sich Jugendliche mit und ohne Beeinträchtigung bei Sport und Spiel begegnen können.

Unter dem Leitgedanken Inklusion soll den am Lager teilnehmenden Jugendlichen die Gelegenheit geboten werden, eine abwechslungsreiche und spannende Zeit zu erleben und Bekanntschaften zu schliessen, aber auch persönliche Grenzen zu erfahren und neue Möglichkeiten zu entdecken.

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.


3. 
Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

- Mitgliederbeiträge

- Erträge aus eigenen Veranstaltungen

- Subventionen

- Spenden und Zuwendungen aller Art

- Zinsen aus dem Vereinsvermögen

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Generalversammlung festgesetzt.

Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


4. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.

Der Verein kennt folgende Mitgliederkategorien:

Mitglieder (mit Stimmrecht): Natürliche Personen, welche den Vereinszweck unterstützen oder sich an der Organisation/Durchführung/Mithilfe der Lager beteiligen.

Freunde DAS ANDERE LAGER (mit Stimmrecht): Natürliche und juristische Personen, welche die Ziele und die Idee des Vereins finanziell unterstützen wollen.

Ehrenmitglieder (mit Stimmrecht):
Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um den Verein in einem besonderen Masse verdient gemacht haben.

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.


5. 
Austritt und Ausschluss

1 Die Mitgliedschaft erlischt

- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

2 Austritt:
Ein Austritt ist jederzeit möglich. Austrittsgesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten, ein allfälliger Mitgliederbeitrag für das angebrochene Jahr ist zu bezahlen.

3 Ausschluss:
Der Vorstand kann Mitglieder aus wichtigen Gründen per Mehrheitsbeschluss aus dem Verein ausschliessen.


6. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Revisionsstelle


7. Die Generalversammlung

1 Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Sie findet einmal jährlich jeweils im 1. Quartal statt. Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung können der Vorstand oder 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks verlangen.

Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt schriftlich und mindestens 28 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden, Einladungen per E-Mail sind gültig.

Anträge zuhanden der Generalversammlung sind bis spätestens 14 Tage vor der GV schriftlich an den Vorstand zu richten.

4 Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl Anwesenden.

Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:

- Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung

- Wahl des Vorstandes

- Wahl von Rechnungsrevisoren

- Ernennung von Ehrenmitgliedern

- Kenntnisnahme von Geschäftsführung, Jahresrechnung und Entlastung der Organe

- Bestimmung der Mitgliederbeiträge

- Behandlung von Anträgen und Anregungen des Vorstandes und einzelner Mitglieder

- Vornahme von Statutenänderungen

- Vereinsauflösung

5 Soweit nicht anders in den Statuten vermerkt, nimmt die Generalversammlung Wahlen und Abstimmungen mit dem einfachen Mehr vor. Bei Stimmengleichheit obliegt der Stichentscheid dem Präsidenten oder der Präsidentin.

6 Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.


8. 
Der Vorstand

1 Vorstand besteht aus mindestens fünf bis maximal zehn Mitgliedern, welche für jeweils ein Jahr gewählt werden. Wiederwahlen sind unbegrenzt möglich.

2 Der Vorstand konstituiert sich selbst. Ressortkumulation ist möglich.

3 Alle Ressorts können auch mit zwei Personen besetzt werden. Der Vorstand regelt in solchen Fällen die Aufgabenteilung.

4 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Er verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Zudem ist er für die Organisation der Lager gemäss Vereinszweck besorgt.


9. 
Revisionsstelle

1 Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

2 Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung Bericht und Antrag.

3 Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.


10. 
Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektiv-Unterschrift der/des Präsidenten/in mit einem anderen Mitglied des Vorstandes. Der Vorstand ist befugt, einzelnen Mitgliedern des Vorstandes in bestimmten Bereichen Einzelunterschrift zu gewähren.


11. 
Haftung

Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


12. 
Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ausserordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Das verbleibende Vermögen wird einer steuerbefreiten juristischen Person (z.B. Verein oder Stiftung) mit Sitz in der Schweiz und ähnlicher Zweckverfolgung übertragen. 

Diese Statuten treten durch die Gründungsversammlung „Verein DAS ANDERE LAGER“ vom 31. März 2017 in Kraft.

Der Präsident

 

Administration

 

 

 

Christoph Büschi

 

Silvan Riccio

Solothurn, 31. März 2017

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